Satzung

FGF-Satzung 
(Stand 20.02.2024 – Tag der Eintragung beim Amtsgericht Köln Vereinsregister 9718) Satzung zum downloaden

Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr des Vereins

§ 1 NAME UND SITZ
§ 2 VEREINSZWECK
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
§ 4 GESCHÄFTSJAHR

Mitgliedschaft

§ 5 MITGLIEDSCHAFT
§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
§ 7 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
§ 8 MITGLIEDSBEITRÄGE

Organe und Organisation

§ 9 ORGANE DES VEREINS
§ 10 VEREINSGREMIEN
§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 12 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 13 EINRICHTEN VON ARBEITSKREISEN
§ 14 FINANZWESEN

Sonstiges

§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS
§ 16 RECHNUNGSPRÜFUNG
§ 17 SCHLUSSBESTIMMUNG

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SATZUNG

§ 1  NAME UND SITZ

(1)      Der Verein führt den Namen „FGF – Forschungsnetzwerk Entrepreneurship, Innovation und Mittelstand e. V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2)       Sitz des Vereins und Gerichtsstand ist Köln

§ 2  VEREINSZWECK

(1)       Zweck des Vereins ist gemäß § 52 Abs. 2 AO die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Lehre und Transfer in den Bereichen Unternehmungsgründung (Entrepreneurship), Innovation, Mittelstand und Familienunternehmen.

(2)       Besondere inhaltliche Schwerpunkte der Förderung im Bereich der Forschung, Lehre und Praxis sollen in der genetischen Betrachtungsweise und in der Ausrichtung auf die Gründungs- und Frühentwicklungsphase von Unternehmungen, den Aspekt des unternehmerischen Handelns („Entrepreneurship“) sowie Innovationen, Mittelstand und Familienunternehmen liegen.

(3)       Die Kooperation mit inhaltlich ähnlich ausgerichteten Einrichtungen soll angestrebt
werden. Dies kann z.B. durch Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften u.ä. geschehen.

§ 3  GEMEINNÜTZIGKEIT

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2)       Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3)        Bei seinem Ausscheiden hat ein Mitglied keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen oder auf eine Rückvergütung einer geleisteten Einlage. Ein solcher Vermögensanteil darf dem ausscheidenden Mitglied in keiner Form vergütet werden.

(4)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5  MITGLIEDSCHAFT

(1)       Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein kennt folgende Mitgliedschaften:

* Ordentliche Mitglieder: Dazu gehören aktive und fördernde sowie die beitragsreduzierte zeitlich befristete Schnuppermitgliedschaft,
* Nachwuchsmitglieder,
* geförderte GründerInnen aus Hochschulen,
* Ehrenmitglieder

(2)       Aktive Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Zwecken des Vereins nahestehen und ihn durch ihre tätige Mitarbeit auf Grund ihrer wissenschaftlichen und beruflichen Qualifikation unterstützen wollen. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch Personen, die im Rahmen der G-Forum Konferenzteilnahme eine reduzierte einjährige Schnuppermitgliedschaft erwerben.

(3)       Fördernde Mitglieder können natürliche Personen und Organisationen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Umsetzung der Ideen des Vereins durch finanzielle Zuwendungen ermöglichen wollen. Juristische Personen und Organisationen als Mitglieder werden durch ihr gesetzliches Vertretungsorgan in den Mitgliedsrechten vertreten.

(4)       Nachwuchsmitglied kann werden, der die Promotion an einer wissenschaftlichen Hochschule anstrebt. Die Mitgliedschaft ist auf die Zeit der Promotion befristet (max. fünf Jahre) und wandelt sich nach Abschluss der Promotion in eine ordentliche Mitgliedschaft. Nachwuchsmitglied können auch Studierende und Auszubildende während des Studiums bzw. der Ausbildung werden. Nachwuchsmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit und haben kein Stimmrecht.

(5)       Geförderte GründerInnen aus Hochschulen (z.B. EXIST Forschungstransfer, EXIST Gründerstipendium) können werden, wenn sie im Rahmen eines Programmes unterstützt werden. Die Mitgliedschaft für geförderte GründerInnen ist auf die Zeit der Förderung durch das Programm befristet und wandelt sich nach Auslauf der Förderung in eine ordentliche Mitgliedschaft. Geförderte GründerInnen sind vom Mitgliedsbeitrag befreit und haben kein Stimmrecht.

(6)       Für außergewöhnliche Verdienste um den Verein kann das Präsidium Ehrenmitglieder einstimmig ernennen. Sie sind als solche vom Mitgliedsbeitrag befreit und haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, verfügen aber über kein Stimmrecht.

§ 6  ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1)       Ein Antrag auf Aufnahme als aktives oder förderndes Mitglied ist schriftlich an das Präsidium des Vereins zu richten. Dieser Antrag hat neben Name und Wohnsitz des Antragstellers auch die beabsichtigte Art der Mitgliedschaft zu enthalten. Zu dem kann ein Antrag auf Aufnahme auch über die entsprechende Anmeldeoption der G-Forum Konferenz des FGF gestellt werden.

(2)       Über die Annahme des Antrags entscheidet der Präsident im Auftrag des Präsidiums. Im Fall einer Ablehnung muss die Entscheidung mehrheitlich vom Präsidium bestätigt werden. Eine evtl. Ablehnung soll dem Antragsteller alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

(3)       Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Vereinssatzung an.

(4)       Bei einer ablehnenden Entscheidung über die Aufnahme ist das Präsidium nicht zu einer Bekanntgabe der Ablehnungsgründe verpflichtet.

(5)       Die Mitgliedschaft beginnt im Falle der Annahme des Antrags rückwirkend zum 01.01. des Jahres des Eingangs des Antrags.

(6)       Dem Verein steht es frei, Mitglieder aktiv zu werben bzw. insbesondere geeigneten
Persönlichkeiten eine Mitgliedschaft anzutragen.

§ 7  ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

(1)       Die Mitgliedschaft erlischt durch:

* freiwilligen Austritt des Mitglieds,
* Ausschluss von Seiten des Vereins,
* Tod bei natürlichen Personen.

(2)       Ein freiwilliger Austritt steht jedem Mitglied zum Ende des Vereinsjahres frei. Eine
entsprechende Kündigung muss schriftlich an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Vereinsjahres erklärt werden.

(3)       Das Präsidium kann aus wichtigem Grund ein Mitglied aus dem Verein ausschließen. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt oder verstoßen hat oder ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seit mehr als sechs Monaten mit einem Mitgliedsbeitrag in Verzug ist.

(4)       Gegen den Ausschließungsbeschluss des Präsidiums steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat das Präsidium innerhalb von zwei Monaten über die Berufung zu entscheiden. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist.

§ 8 MITGLIEDSBEITRÄGE

(1)       Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive und fördernde sowie beitragsreduzierte zeitlich befristete Schnuppermitgliedschaft, siehe § 5 Abs. 2 und 3) wird ein Jahresmindestmitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrags wird vom Präsidium vorgeschlagen.

(2)       Sofern eine Veränderung des Jahresmindestmitgliedsbeitrages erfolgen soll, schlägt das Präsidium des Vereins diesen für ordentliche Mitglieder vor. Der Vorschlag des Präsidiums ist mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung zu genehmigen und den Mitgliedern rechtzeitig mitzuteilen.

(3)       Aus besonderen Gründen kann auf Beschluss des Präsidiums einzelnen ordentlichen Mitgliedern die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages erlassen werden.

(4)       Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Quartals des Vereinsjahres fällig und im Voraus zu entrichten.

§ 9 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind
* die Vereinsgremien, d.h. Vorstand und Präsidium,
* die Mitgliederversammlung

§ 10 VEREINSGREMIEN

(1)       Das Präsidium verantwortet die Umsetzung der Vereinszwecke. Es hat die Aufgabe, Maßnahmen zur Verwirklichung des Vereinszwecks zu initiieren und den ihm gegenüber weisungsgebundenen Vorstand mit der Erfüllung / Realisierung zu beauftragen. Ferner prüft das Präsidium den Erfolg laufender und abgeschlossener Maßnahmen und verfügt die aufgabenbezogene Mittelverwendung im Rahmen des Vereinsetats. Das Präsidium zeichnet für die satzungsgemäße Mittelverwendung verantwortlich. Darüber hinaus repräsentiert das Präsidium den Verein bei öffentlichen Anlässen. Unter besonderen Umständen kann das Präsidium Ehrenpräsidenten einstimmig ernennen.

2)        Das Präsidium besteht aus
* dem Präsidenten/in,
* dem „Past“ Präsident/in
* dem Vizepräsidenten/in als Vertreter des Präsidenten/in
* den gegebenenfalls weiteren Vizepräsidenten/in
* dem Schatzmeister/in
* weiteren Präsidiumsmitgliedern und
* einem oder mehreren Ehren-Präsidenten, die beratend an den Präsidiumssitzungen teilnehmen können und kein Stimmrecht haben.

Alle Präsidiumsmitglieder üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.

Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

Fällt der Präsident aus oder ist er verhindert oder tritt zurück, übernimmt für die Zeit seiner Verhinderung, höchstens bis zur nächsten Präsidiumswahl in der Mitgliederversammlung, der „Past“ Präsident dessen Amt. Fällt auch dieser aus oder ist verhindert, folgt ihm für die Zeit der Verhinderung, höchstens bis zur nächsten Präsidiumswahl in der Mitgliederversammlung, der Vizepräsident/in.

(3)       Der Vorstand im vereinsrechtlichen Sinne besteht im Sinne des § 26 BGB aus folgenden Mitgliedern des Präsidiums:

* dem ehrenamtlichen geschäftsführenden Präsidiumsmitglied,
* dem ehrenamtlichen Schatzmeister

und gegebenenfalls

* einem angestellten Geschäftsführer.

(3a)     Das Präsidium bestimmt im Innenverhältnis den Umfang der (inneren und äußeren) Vertretungsmacht des Vorstands durch schriftlichen Beschluss. Die Zusammenarbeit von Präsidium und Vorstand kann das Präsidium ferner in Form einer Geschäftsordnung konkret regeln. Im Rahmen der Vorstandstätigkeit betreut das ehrenamtliche geschäftsführende Präsidiumsmitglied die laufenden Aktivitäten des Vereins. Die Aufgaben des ehrenamtlichen Schatzmeisters liegen insbesondere in der Akquisition und Verwaltung der Vereinsfinanzen. Sofern der Umfang der Vereinsaktivitäten eine ehrenamtliche Geschäftsführung nicht mehr möglich macht, kann auch außerhalb des Kreises der Präsidiumsmitglieder ein Geschäftsführer durch das Präsidium bestellt werden, der entweder neben- oder hauptberuflich für den Verein diese Tätigkeit übernimmt. Er ist automatisch Mitglied des Vorstands.

(4)       Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit falls Gesetz und Satzung nichts anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Soweit dies notwendig erscheint, können Beschlussfassungen des Präsidiums auch durch entsprechende schriftliche Bekundungen der Präsidiumsmitglieder auf postalischem Wege oder per Email unter Leitung des Präsidenten oder seines Vertreters durchgeführt werden.

(5)       Das ehrenamtlich tätige Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Präsident kann wiedergewählt werden. Das Präsidium bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus, wählt das Präsidium ein Ersatzmitglied aus der Reihe der ordentlichen Vereinsmitglieder für die verbleibende restliche Amtsdauer.

Das Präsidium kann im Innenverhältnis den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands durch einen schriftlichen Beschluss näher bestimmen. Dem geschäftsführenden Präsidiumsmitglied und/oder dem Schatzmeister kann das Präsidium auch durch Beschluss die gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung des Vereins allein übertragen. Die Zusammenarbeit von Präsidium und Vorstand kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

(6)       Das gewählte Präsidium beruft für die Dauer seiner Amtsperiode den Vorstand, indem es ein Mitglied des Präsidiums zum ehrenamtlichen geschäftsführenden Präsidiumsmitglied und ein weiteres Präsidiumsmitglied zum Schatzmeister wählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch das geschäftsführende Präsidiumsmitglied, und den Schatzmeister und den angestellten Geschäftsführer vertreten, die Vorstand im Sinne des Vereinsrechtes sind. Vertretungsbefugt sind jeweils zwei der aufgeführten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich. Dem geschäftsführenden Präsidiumsmitglied und ggf. zusätzlich dem Schatzmeister kann das Präsidium auch beschlussmäßig die alleinige gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins übertragen.

§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1)       Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung von seinem jeweiligen Vertreter unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von vier Wochen einzuberufen. Die Einladung kann ausschließlich durch einfachen Brief oder durch Email erfolgen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge oder Antragsänderungen innerhalb von 8 Tagen nach Versand der Einladung beantragen. Die Mitglieder sind von den Änderungsanträgen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu unterrichten. Über diese Anträge beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(2)       Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstands einberufen werden. Auf schriftliches und begründetes Verlangen von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese gelten die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

(3)       Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/in bzw. jeweils ersatzweise vom „Past“ Präsident/in oder Vizepräsident/in, oder ersatzweise vom Schatzmeister oder dem geschäftsführenden Präsidiumsmitglied geleitet.

(4)       Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, wobei Stimmenthaltungen bei der Auszählung außer Betracht bleiben. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht eines verhinderten Mitgliedes kann von einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied ausgeübt werden, wenn es über eine schriftliche Vollmacht des verhinderten Mitglieds verfügt und diese am Tag der Mitgliederversammlung dem Sitzungsleiter vorlegt. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann höchstens fünf abwesende stimmberechtigte Mitglieder bei der Stimmabgabe vertreten.

(5)       Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Stimmen. In der Auszählung werden auch die Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder berücksichtigt, die per Fernwahl abstimmen oder sich formgerecht vertreten lassen.

(6)       Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Präsidenten/in oder vertretungsweise vom „Past“ Präsident/in oder dem Vizepräsident/in oder vertretungsweise von einem anderen Präsidiumsmitglied unterzeichnet und allen Mitgliedern per Email zur Verfügung gestellt.

§ 12 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung hat ausschließlich zu beschließen über
* die Wahl des Präsidenten/in, der Mitglied des Vorstands ist
* die Wahl des Vizepräsidenten/in als Vertreter des Präsidenten
* gegebenenfalls die Wahl eines weiteren Vizepräsidenten/in
* die Wahl des Schatzmeisters/in
* die Wahl des übrigen Präsidums
* die Entgegennahme und Feststellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
* Verabschiedung des Haushaltsplans für das Folgejahr,
* die Bestellung von Rechnungsprüfern
* die Entlastung des Präsidiums und des Vorstands
* evtl. Änderungen der Vereinssatzung,
* die Änderung der Mitglieder-Jahresbeiträge,
* Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder,
* die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einrichten von Arbeitskreisen

Das Präsidium ist berechtigt, für bestimmte zeitlich befristete oder dauernde Aufgaben themenspezifische Arbeitskreise einzurichten. Die Arbeitskreisleitung übernimmt ein oder mehrere FGF-Mitglieder die vom Präsidium vorgeschlagen werden. Die Arbeit der Arbeitskreise wird von den Arbeitskreisleitern organisiert. Diese werden aus dem Kreis der Arbeitskreismitglieder gewählt. Eine Aufnahme in einen Arbeitskreis setzt eine FGF-Mitgliedschaft voraus. In Ausnahmefällen können Arbeitskreise auch nicht FGF-Mitglieder (Externe) und in diesen speziellen Sachfragen besonders kompetente Persönlichkeiten aufgenommen werden.

§ 14 FINANZWESEN

(1)       Der Verein bringt die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben vor allem durch die Beiträge seiner Mitglieder, durch zusätzliche Spenden seiner Mitglieder oder Dritter, durch Zuschüsse aus einem evtl. zu gründendem Stiftungsvermögen und aus evtl. Einnahmen aus besonderen Leistungen des Vereins gegenüber Mitgliedern oder Dritten auf.

(2)       Der Vorstand hat in Abstimmung mit dem Präsidium im Laufe des letzten Quartals für das jeweils folgende Vereinsjahr einen Etat aufzustellen, der der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist.

(3)       Die im laufenden Vereinsjahr nicht verausgabten Mittel dürfen auf das nächste Rechnungsjahr übertragen werden. Für zukünftige Aufgaben dürfen Geldmittel thesauriert werden.

§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1)       Eine Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 80% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall nur dann beschlussfähig, wenn wenigstens 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind bzw. ggf. ihre Stimmrechte in der vorgeschriebenen Form an die anderen anwesenden stimmberechtigten Mitglieder übertragen haben.

(2)       Ist eine Beschlussfähigkeit der einberufenen Mitgliederversammlung nicht gegeben, so muss erneut eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die auch bei Unterschreiten der 75%-Anwesenheitsgrenze aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

(3)       Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Präsident sowie der Schatzmeister (ersatzweise ein anderes Mitglied des Vorstandes) durch die Mitgliederversammlung zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§ 47 f. BGB).

(4)       Über die Verwendung des Vereinsvermögens bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das Vereinsvermögen fällt an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder an eine andere gemeinnützige Körperschaft zur Verwendung für Zwecke der Förderung von Forschung und Lehre im Bereich Entrepreneurship, Innovation und Mittelstand. Ein entsprechender Beschluss ist von den Liquidatoren vorzubereiten, dem Finanzamt zur Einwilligung vorzulegen und muss dann in der Mitgliederversammlung zur Abstimmung gebracht werden.

§ 16 Rechnungsprüfung

Die Rechnungslegung des Vereins wird durch mindestens einen von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer überprüft. Der/Die Rechnungsprüfer dürfen keine Verantwortung für die Führung der Kasse haben. Sie dürfen nicht dem Vereinsvorstand angehören. Die Prüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr.

§ 17 Schlussbestimmung

Mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister verlieren die vorhergehenden Satzungen ihre Gültigkeit. Die Satzung gilt unabhängig vom Wortlaut geschlechtsunspezifisch.